Sommer, Sonne, Hautkrebs: Warum UV-Schutz unerlässlich ist

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Von: Jessy von Berg

Zur Wahrheit gehört, dass die Warnung vor zu starker UV-Strahlung auf Baustellen immer noch als »Muttis zu gut gemeinter« Ratschlag abgetan wird. Statt sich mit einfachen Maßnahmen vor Sonnenbrand oder zu starker Hitze zu schützen, werden mögliche Spätfolgen, zu denen im Übrigen auch Hautkrebs zählen kann, gekonnt ignoriert. Die bauSICHERHEIT-Redaktion hat deshalb die wichtigsten Fakten zusammengetragen und gibt Tipps, wie man sich gerade im Hochsommer effektiv am Bau schützen kann – und vor allem sollte.

Ein Irrglaube vorweg: Häufig wird angenommen, dass UV-Schutz nur im Sommer notwendig sei. Tatsächlich ist in Deutschland aber bereits ein Schutz ab einem UV-Index von 3 notwendig – und den erreichen wir hierzulande bereits ab März bis einschließlich Oktober. Sinnig ist hier das Abrufen von Wetterportalen, da diese in der Regel über den aktuellen UV-Index für den jeweiligen Tag informieren. Grundsätzlich gilt es zu klären, welche Maßnahmen sinnvoll sind, um sich vor zu starker UV-Strahlung zu schützen. Genau hier greift das klassische TOP-Prinzip, sprich, erst müssen alle technischen und organisatorischen Mittel genutzt werden, bevor persönliche Maßnahmen festgelegt und umgesetzt werden. Beim Schutz vor UV-Strahlen ist es allerdings durchaus sinnvoll, verschiedene Maßnahmen miteinander zu kombinieren. Nachfolgend sind die einzelnen Möglichkeiten im Detail erklärt.

Maßnahmen ergreifen

Bei den sogenannten technischen Maßnahmen richtet sich der Fokus beispielsweise auf die Frage, ob auch Arbeitsbereiche im Gebäudeinneren oder Schattenplätze in ausreichender Größe im Freien zur Verfügung stehen. Dazu können etwa Gebäudeschatten, eine Überdachung, ein Wetterschutzzelt oder auch Sonnenschirme und -segel zählen. Nicht selten findet sich auf der Baustelle aber auch ein Pausenbereich, der hierfür genutzt werden kann. Geht es um organisatorische Maßnahmen, dreht sich alles in erster Linie um gute Aufklärungsarbeit. Die Mitarbeiter sollten wissen, welche Gefahren durch zu viel UV-Strahlungen vorherrschen – ebenso sind Unterweisungshilfen im Arbeitsschutz angeraten. Zu klären gilt darüber hinaus, ob sich der Arbeitsplatz in einen geschützten Bereich verlegen oder sich die Arbeitszeit vorrübergehend abändern bzw. anpassen lässt. Soll heißen: Gerade die Mittagshitze sollte nach Möglichkeit vermieden werden – hier kann ein früherer oder späterer Arbeitsbeginn hilfreich sein. Sind all diese Maßnahmen umgesetzt oder zumindest hinterfragt worden, können persönliche Maßnahmen notwendig werden. Sowohl der Kopf als auch die Augen lassen sich effektiv vor UV-Strahlung schützen. Ebenso gibt es spezielle UV-Schutzkleidung – von der Kopfbedeckung bis zu den Schuhen. Ein gutes Beispiel sind etwa Schutzhelme, die mit einem Sonnen- bzw. Nackenschutz ausgestattet wurden. Grundsätzlich gilt: Es hilft alles, was Kopf, Stirn, Ohren, Oberköper, Beine und Nacken bedeckt. Überall da, wo das nicht der Fall ist oder wenn man aufgrund der Hitze nicht auf kurzärmelige Shirts sowie kurze Hosen verzichten möchte, ist hingegen Sonnencreme angeraten. In der Regel betrifft das Gesicht, Hals, Hände und Beine – diese Körperbereiche sollten mit einem wasserfesten UV-Schutzmittel eingecremt werden, das mindestens Lichtschutzfaktor 30, besser 50, aufweist.

Am Bau ist UV-Schutz noch immer ein Thema, das gern beiseitegeschoben wird – tatsächlich birgt zu starke UV-Strahlung das Risiko, teils schwere Hauterkrankungen zu erleiden.

Vorsorge anbieten

Über die sinnvollsten Schutzmaßnahmen hinaus muss man sich am Bau allerdings auch mit den rechtlichen Rahmenbedingungen befassen. So beschreibt etwa die arbeitsmedizinische Regel die Voraussetzungen, ab wann eine Vorsorge bei natürlicher UV-Belastung angeboten werden muss, was insbesondere den Unternehmer interessieren sollte. Seit 2019 müssen Arbeitgeber, deren Beschäftigte Tätigkeiten im Freien mit intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung von regelmäßig einer Stunde oder mehr je Tag ausüben, ihren Mitarbeitern eine arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten – so schreibt es die geänderte Arbeitsmedizinische Vorsorgeverordnung (ArbMedVV) vor. Wann anzunehmen ist, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist laut der BG Bau durch die Arbeitsmedizinische Regel (AMR 13.3) definiert worden. Danach ist Beschäftigten, die im Zeitraum April bis September an mindestens 50 Arbeitstagen jeweils mindestens eine Stunde zwischen 10 Uhr und 15 Uhr Tätigkeiten im Freien ausüben, eine solche Vorsorge anzubieten. Besondere Regeln gelten für Tätigkeiten, die im Schatten, auf verschneiten Flächen oberhalb von mehr als 1 000 m und außerhalb Deutschlands stattfinden. Persönliche Schutzmaßnahmen haben im Übrigen keinen Einfluss auf die beschriebenen Kriterien. Das Angebot einer arbeitsmedizinischen Vorsorge ist unabhängig davon zu berücksichtigen. Ebenso sollten Unternehmer wissen, dass die Vorsorge den Beschäftigten schriftlich angeboten werden muss.

Wer sich nicht um vernünftigen UV-Schutz bemüht, muss nicht nur mit schmerzhaftem Sonnenbrand, sondern auch mit dessen Spätfolgen rechnen.

BG Bau bietet Prämien

Geht es um technischen UV-Schutz, konkret um sogenannte Wetterschutzzelte sowie andere Arbeitsmittel, die zur effektiven Verschattung beitragen, bietet die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau) wichtige Anreize und fördert die Beschaffung. Die BG Bau hierzu: »Technische Maßnahmen haben Vorrang beim Schutz vor natürlicher UV-Strahlung. Arbeitsmittel, die diesen Bestimmungszweck haben, können in diesem Rahmen gefördert werden. Produkte, die an oder von Personen getragen werden, fallen nicht darunter (hier kann evtl. eine Förderung als ›Individueller Sonnen- und Hitzeschutz‹ erfolgen). Die hier geforderten Mindestgrößen (Wetterschutzzelt 15 m2, Arbeitsmittel zum primären Verschatten von Flächen 2,5 m²) dienen dazu, eine gewisse (theoretische) Mindestgröße der Verschattung bei notwendiger Bewegungsfreiheit zu gewährleisten. Zur Vermeidung möglicher Gefährdungen müssen die Produkte hinreichend standsicher, veranker- und/oder ballastierbar sein, was in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden muss. Außerdem dürfen Einzelkomponenten ein Maximalgewicht von 25 kg nicht überschreiten.« In vielen Bereichen der Bauwirtschaft werden Arbeiten zeitweise oder überwiegend unter freiem Himmel ausgeführt, sodass für diese Arbeitsplätze in Abhängigkeit von der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung vorrangig technische Schutzmaßnahmen, wie z. B. Wetterschutzzelte, einzusetzen sind. Typische Tätigkeiten sind z. B. Arbeiten an der Baustellenkreissäge/Steinsäge, das Flechten von Bewehrungskörben, Pflasterarbeiten, Herstellung der Hausanschlüsse, Beschickung herkömmlicher Estrichpumpen mit Sand und Zement.


Der Fördergrund

Von einer Gefährdung spricht die BG Bau immer dann, wenn die Jahresexposition durch solare UV-Strahlung für ständig bzw. überwiegend im Freien beschäftigte Arbeitnehmer bis zu dreimal höher als bei Innenbeschäftigten ist. Dadurch haben die im Freien Beschäftigten ein deutlich erhöhtes Risiko, an Hautkrebs zu erkranken. Für die Anschaffung von professionellen Schutzmaßnahmen spricht laut BG Bau: »Durch schattenspendende Maßnahmen kann die wirksame UV-Exposition bei Arbeiten im Freien um bis 50 Prozent reduziert werden.« 

Tatsächlich fördert die Berufsgenossenschaft die Anschaffung von Schutzmaßnahmen – am Beispiel eines Wetterschutzzeltes übernimmt die BG Bau 50 Prozent der Anschaffungskosten (maximal 500 Euro) – pro Arbeitsmittel zur Verschattung liegt der Anteil bei 30 Prozent (maximal 200 Euro). In jedem Fall ist jedem Arbeitgeber innerhalb der Bauwirtschaft dazu angeraten, sich über diese und weitere Unterstützungsangebote zu informieren, insbesondere aber den Anlass zu nutzen, um sich über die Gefahren explizit Gedanken zu machen und Sorge dafür zu tragen, dass die eigenen Mitarbeiter zuverlässig vor zu starker UV-Strahlung geschützt sind.    jvb 

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