PERI: Die TRBS 2121-1 betrifft fast alle Gewerke der Baubranche

Mit der Neufassung der »Technischen Regeln für Betriebssicherheit« (TRBS) 2121 Teil 1 wurden im Februar klare Handlungsanweisungen für die Verwendung von Gerüsten geschaffen. Und das betrifft einen Großteil der Baubranche: Kaum ein Gewerk kann beim Bauen auf den Einsatz eines Arbeitsgerüsts verzichten. Ob beim Sanieren oder Modernisieren des Bestands oder der Erstellung neuer Bauwerke – fast immer benötigen die beteiligten Handwerker für ihre Arbeiten ein sicheres Gerüst. Gleichzeitig standen und stehen die Gerüsthersteller in der Pflicht, neue Lösungen anzubieten, die der Neuregelung entsprechen und damit hohe Sicherheitsstandards für ihre Anwender schaffen.

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Über 21 000 Sturz- und Absturzunfälle verzeichnete die BG Bau im Jahre 2017. Dies entspricht etwa einem Fünftel aller Unfälle auf Baustellen. Rund 37,5 Prozent der tödlichen Unfälle waren Absturzunfälle. Und dabei können auch Abstürze aus geringen Höhen schon gefährliche Folgen haben.

Arbeitsschutz nimmt eine tragende Rolle ein

Die persönlichen Tragödien, die mit diesen Unfällen verbunden sind, lassen sich kaum ermessen. Aber auch die wirtschaftlichen Folgen für die betroffenen Betriebe werden häufig unterschätzt. Die Abwicklung von Aufträgen erfolgt nur noch mit erheblichem Mehraufwand der gesunden Kollegen. Oft drohen Vertragsstrafen, wenn das Gewerk nicht pünktlich übergeben wird. Neue Aufträge zu akquirieren ist in dieser Situation erheblich schwieriger, die wirtschaftlichen Folgen oft fatal. Dem Arbeitsschutz kommt deshalb eine erhöhte Bedeutung zu. Dies gilt besonders für das Gerüst.

Eine wirksame Absturzsicherung muss alle Bauprozesse berücksichtigen. Dabei hängt die Art, wie die Nutzer gegen Abstürze zu sichern sind, vom jeweiligen Einzelfall ab. Insbesondere beim Auf-, Um- und Abbau sowie beim Arbeiten auf Gerüsten besteht für die Beschäftigten eine Vielzahl von Gefahren, die durch präventive Maßnahmen verringert werden können.

Verließen sich bisher die nachfolgenden Gewerke bzw. deren Verwender in der Praxis zuweilen auf die Arbeit des Gerüstbauers oder auch bei vielen Restauratoren, Malern und Stuckateuren mit eigenem Gerüst auf das praktische Know-how ihrer eigenen Teams, so setzt die Neufassung der Technischen Regeln für Betriebssicherheit TRBS 2121 Teil 1 »Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz bei der Verwendung von Gerüsten« allen beteiligten Parteien seit dem 11. Februar sehr klare und enge Handlungsanweisungen.

Konstruktive Sicherheitslösungen haben Vorrang

In der praktischen Umsetzung sind beim Auf-, Um- und Abbau von Gerüsten technische Schutzeinrichtungen stets vorrangig zu verwenden, und zwar vor Auffangeinrichtungen und vor persönlichen Schutzausrüstungen. Dieser vorgeschriebene flächendeckende Einsatz technischer Schutzmaßnahmen bereits bei der Gerüsterstellung verändert unmittelbar die handwerklichen und zeitlichen Abläufe und erlaubt den bisher etablierten Einsatz Persönlicher Schutzausrüstungen gegen Absturz (PSAgA) nur noch in Ausnahmefällen, wenn der Einsatz technischer Absturzsicherungen nicht möglich ist.

Auftraggebern muss bei der Vergabe von Gerüstbauarbeiten klar sein, dass die möglichen Folgen der Neufassung der TRBS 2121-1 – ein in der Regel gesteigerter Aufwand sowie ein erhöhter Vergütungsanspruch des Auftragnehmers – Ausdruck der Qualität der Werkleistung sind.

Verpflichtende regelmäßige Gefährdungsbeurteilung

Eine wirksame Absturzsicherung muss alle Arbeiten mit dem Gerüst berücksichtigen. Insbesondere bei der Montage und beim Arbeiten auf Fassadengerüsten besteht eine Vielzahl von Gefahren, die durch präventive Maßnahmen verringert werden können. Nach dem Arbeitsschutzgesetz (§ 5) ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, vor Beginn der Arbeiten bzw. einer Baumaßnahme zwingend eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen. Die Gefährdungsbeurteilung erfolgt individuell und hat das Ziel, die bei der Verwendung von Gerüsten möglichen Gefahren im Vorfeld zu ermitteln und daraus die notwendigen Schutzmaßnahmen für jedes Gewerk zu definieren. Die Gefährdungsbeurteilung ist in der Praxis nur dann effektiv, wenn sie von den Verantwortlichen regelmäßig überprüft und an sich ändernde Situationen angepasst wird.

Erforderliche Schutzmaßnahmen nach TRBS 2121-1

Grundsätzlich sind nach der Neufassung der TRBS 2121-1 bestimmte Schutzmaßnahmen zwingend vorgeschrieben. Dazu zählt zunächst einmal der Nachweis der Brauchbarkeit. Dieser gilt als erbracht, wenn der Aufbau nach allgemein anerkannter Regelausführung erfolgt und, sofern in der jeweiligen Landesbauordnung (LBO) gefordert, das Gerüstsystem über eine gültige, allgemeine bauaufsichtliche Zulassung verfügt.

Falls die Brauchbarkeit nicht erbracht ist, muss sie in Form eines Standsicherheitsnachweises sowie der Erstellung einer Montageanweisung (Plan für den Auf-, Um- und Abbau) und einer Gebrauchsanleitung (Plan für den Gebrauch) erfolgen, der alleinige Einsatz einer Aufbau- und Verwendungsanleitung (AuV) reicht nicht mehr aus. Zudem müssen jetzt auch Angaben zu Zugängen und Prüfzeitpunkten differenziert zwischen Montage und Nutzung erstellt werden.

Besonderes Augenmerk gilt der vorlaufenden Absturzsicherung. Diese ist als Seitenschutz auszuführen – sowohl beim vertikalen als auch beim horizontalen Handtransport von Gerüstbauteilen. In den Gerüstfeldern für den vertikalen Handtransport muss der Seitenschutz (Geländer und Zwischenholm) zweiteilig sein. Auf der obersten Gerüstlage ist für den Horizontaltransport von Gerüstbauteilen (bei durchgehender Gerüstflucht) mindestens ein einteiliger Seitenschutz oder ein Montagesicherungsgeländer zu verwenden. Bei Einsatz einer PSAgA muss ein Rettungskonzept ausgearbeitet sein. Die danach erforderliche Rettungsausrüstung ist auf der Baustelle vorzuhalten.


Kennzeichnung und Inaugenscheinnahme

Der Gerüstersteller, in der Regel ein Gerüstbauunternehmen, muss gemäß § 3 ProdSG (Produktsicherheitsgesetz) dem Gerüstnutzer, also dem nachfolgenden Gewerk (Maurer, Maler,

Stuckateur etc.) ein sicheres Gerüst bereitstellen. Den Nachweis, dass das Gerüst sicher ist, kann der Gerüstersteller gegenüber dem Gerüstnutzer durch das Protokoll einer Abnahmeprüfung erbringen. Dabei ist die Kennzeichnung am Gerüst Bestandteil der Prüfung und Voraussetzung für die Inaugenscheinnahme.

Die TRBS 2121-1 sieht vor, dass jeder Arbeitgeber vor dem Gerüstgebrauch durch seine Beschäftigten eine Inaugenscheinnahme und erforderlichenfalls eine Funktionskontrolle durchzuführen hat bzw. durchführen lässt. Dies gilt auch, wenn das Gerüst von mehreren Unternehmern (Gewerken) gleichzeitig oder nacheinander genutzt wird. Dabei ist die Inaugenscheinnahme auf Grundlage der Kennzeichnung des Gerüstes und gegebenenfalls eines Prüfprotokolls des Gerüsterstellers durchzuführen.

Auch der Arbeitgeber, der ein Gerüst für den Gebrauch durch seine eigenen Beschäftigten erstellt, hat vor dem erstmaligen Gebrauch das Gerüst zu prüfen bzw. prüfen zu lassen. Dies gilt auch für zusätzliche Prüfungen nach jeder Veränderung durch Umbau oder Ergänzung bzw. Reduktion. Entscheidend sind in der Praxis eine schriftliche Dokumentation sowie die regelmäßige, nachhaltige Information und Überprüfung aller Beschäftigten im Betrieb, diese auch einzuhalten. Alle Aufzeichnungen sind am Einsatzort mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.

Wirtschaftliche Lösung für Betriebe

Wie fortgeschritten die systemintegrierte Aufbau- und Verwendungssicherheit heute sein kann, zeigt zum Beispiel der modulare Gerüstbaukasten »Peri Up«. Das Gerüstsystem löst sich mit seiner Verbindungs- und Befestigungstechnik von traditionellen Systembauweisen. Mit »Peri Up« ist es nach Aussage des Unternehmens bereits 1998 gelungen, die Eigenschaften von Rahmen- und Modulgerüst in einem Systembaukasten zu vereinen, gleichzeitig die Anforderungen der TRBS 2121-1 mit der vorlaufenden Absturzsicherung systemintegriert, also ohne zusätzlichen Montageaufwand, zu erfüllen.

Auch komplexe und kleinteilige Einrüstungen, wie sie gerade bei Altbauten mit ihren Erkern und Auskragungen regelmäßig vorkommen, lassen sich mit »Peri Up Easy« schnell und sicher herstellen. Denn auch mit den Stielen und Riegeln kann das Gerüst vorlaufend auf-, um- und abgebaut werden.

In der Ausführung als längenorientiertes Arbeitsgerüst für Fassaden kann laut Hersteller sowohl mit dem asymmetrischen, offenen »Easy«-Rahmen als auch mit dem »Easy«-Stiel sowie dem »Flex«-Stiel der Grundaufbau in der Regelausführung aus einer gesicherten Position auf-, um- und abgebaut werden. Dabei können sämtliche Bauteile von unten eingehängt und verriegelt werden, bevor die neu erstellte Gerüstebene überhaupt betreten wird. Wie bei den vertikalen Bauteilen bewegen sich bei »Peri Up« auch die Flächenmaße der Beläge im metrischen Raster.J

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