BG Bau - Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft Änderung der Baustellenverordnung

Mit Wirkung zum 01. April 2023 hat die Bundesregierung die Baustellenverordnung (BaustellV) angepasst. Diese ist auf Baustellen grundlegend für den Arbeitsschutz und regelt in der Planungs- und Ausführungsphase die zu ergreifenden Maßnahmen, um Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu gewährleisten.

Pressemitteilung | Lesedauer: min | Bildquelle: BG Bau

Bauen ist Teamarbeit, Kommunikation, Koordination und Kooperation gehören dementsprechend zu den Voraussetzungen für reibungsloses und sicheres Arbeiten. Die Baustellenverordnung verpflichtet auch die Bauherren, Arbeitsschutz in den Planungen zu berücksichtigen. Ab April gilt in Deutschland die überarbeitete Baustellenverordnung. Die Anpassung sei nötig gewesen, da die bisherige Fassung nach Ansicht der Europäischen Kommission nicht vollumfänglich den Vorgaben der EU-Richtlinie 92/57/EWG entsprach. »Die Änderungen sind nicht umfangreich, aber an einigen Stellen wesentlich«, erklärt Bernhard Arenz, Leiter der Hauptabteilung Prävention der Berufsgenossenschaft für Bauwirtschaft (BG Bau). »Zum Beispiel gilt die Untergrenze von zehn Tonnen Einzelgewicht für Massivbauelemente nicht mehr. Sobald kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben und Versetzen der Elemente erforderlich sind, gilt dies zukünftig schon als besonders gefährliche Arbeit.«

Beratung durch Ausschuss für Arbeitsstätten

Bei Baustellen, auf denen jeder Beschäftigte für denselben Arbeitgeber tätig ist, wurde eine neue Informationspflicht des Bauherrn in die Baustellenverordnung aufgenommen. Wenn die Dauer der Arbeiten umfangreicher ist oder besonders gefährliche Arbeiten ausgeführt werden sollen, hat nun der Bauherr den Arbeitgeber über diejenigen Umstände auf dem Gelände zu unterrichten, die sonst, bei Anwesenheit mehrerer Arbeitgeber, in einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan einzubeziehen wären. Damit soll gewährleistet werden, dass dem Arbeitgeber für seine Gefährdungsbeurteilung sämtliche Informationen über die für den Arbeits- und Gesundheitsschutz relevanten Bedingungen auf der Baustelle vorliegen.


»Aus Sicht der BG Bau ist zu begrüßen, dass die Anforderung an die Informationspflichten des Bauherrn über sein Bauvorhaben erweitert wurden, damit Arbeitgeber die Arbeitsschutzmaßnahmen für ihre Beschäftigten besser planen können«, so Arenz. Neu in die Verordnung aufgenommen wurde desweiteren eine Zuständigkeit des Ausschusses für Arbeitsstätten (ASTA). Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird zukünftig in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten auf Baustellen durch den ASTA beraten.

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