BG Bau - Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft Neue Regeln ab 2026: Wichtige Änderungen für die Bauwirtschaft

Alle Jahre wieder: Zum Jahresbeginn sowie im Verlauf des Jahres 2026 treten mehrere gesetzliche Neuerungen in Kraft, die Auswirkungen auf die Bauwirtschaft haben werden. Dazu zählen u. a. geänderte Melde- und Nachweispflichten rund um Asbest, digitale Kostenvoranschläge in der Hilfsmittelversorgung und neue Ausbildungsordnungen für insgesamt 19 Berufe. Die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau) informiert über die wichtigsten Regelungen und Vorgaben. Außerdem hat die Berufsgenossenschaft Anfang des Jahres zwei neue Prämien für mehr Arbeitssicherheit eingeführt.

Pressemitteilung | Lesedauer: min | Bildquelle: BG Bau - Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft

Bereits seit Dezember 2025 gelten wesentliche Änderungen der Gefahrstoffverordnung. Die neuen Regelungen betreffen insbesondere Bau- und Handwerksbetriebe, die im Bestand tätig sind. Mit der jetzigen Novellierung der Gefahrstoffverordnung werden die Anforderungen an Tätigkeiten mit Asbest erweitert. Ziel ist die vollständige Umsetzung der europäischen Asbestrichtlinie in nationales Recht. Eine zentrale Neuerung ist die Einführung einer Genehmigungspflicht für Abbrucharbeiten im niedrigen (Asbest-Faserstaubbelastung < 10 000 Fasern/m³) und mittleren Risikobereich (Asbest-Faserstaubbelastung < 100 000 Fasern/m³). Eine entsprechende Zulassung war bislang nur für Arbeiten im Bereich hohen Risikos (Asbest-Faserstaubbelastung > 100 000 Fasern/m³) erforderlich. Die Genehmigung wird im Rahmen der unternehmensbezogenen Anzeige beantragt. Erfolgt innerhalb einer Frist von vier Wochen keine Rückmeldung der zuständigen Behörde, gilt der Antrag automatisch als genehmigt. Die Genehmigung ist sechs Jahre gültig und muss danach erneut beantragt werden. Damit wird die Anzeigepflicht um ein formales Genehmigungsverfahren, das Unternehmen künftig in ihre betrieblichen Abläufe einplanen müssen, ergänzt.

Erweiterte Nachweis- und Anzeigepflichten

Auch für die Anzeige von Tätigkeiten mit Asbest bei der Behörde gelten aufgrund der neuen Gefahrstoffverordnung zusätzliche Anforderungen. So müssen Unternehmen jene Beschäftigten, die an oder mit asbesthaltigen Materialien arbeiten sollen, bei der Anzeige der Tätigkeiten namentlich angeben und Nachweise über die erforderlichen Grundkenntnisse im Umgang mit Asbest vorlegen. Zusätzlich ist die arbeitsmedizinische Vorsorge der Beschäftigten nachzuweisen. Diese Vorgaben sollen sicherstellen, dass Arbeiten mit Asbest ausschließlich von fachkundigem und gesundheitlich geeignetem Personal durchgeführt werden. Eine angedachte Übergangsfrist für die Sachkunde der aufsichtführenden Person bei Tätigkeiten mit Asbest im Rahmen der funktionalen Instandhaltung wurde nicht in die Novellierung der Gefahrstoffverordnung aufgenommen. Das heißt, dass für aufsichtführende Personen bei der Ausübung von Tätigkeiten im Rahmen der funktionalen Instandhaltung in Gebäuden mit Baubeginn vor dem 31. Oktober 1993 nach wie vor ein Sachkundenachweis nach Anlage 4C der Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 519 erforderlich ist.

Die BG Bau unterstützt ihre Mitgliedsunternehmen bei der fachgerechten Umsetzung der neuen Vorschriften. Hans-Jürgen Wellnhofer, kommissarischer Leiter der Hauptabteilung Prävention der BG Bau, erläutert hierzu: »Mit den neuen Vorgaben kommt auf viele Unternehmen ein zusätzliches Genehmigungsverfahren zu. Wichtig ist, dieses frühzeitig in die betrieblichen Abläufe zu integrieren, damit die Sicherheit und der Gesundheitsschutz bei Arbeiten im Bestand jederzeit gewährleistet bleiben. Wir stehen den Betrieben dabei mit Beratung, Qualifizierungen und passgenauen Handlungshilfen zur Seite.«

Neue Ausbildungsordnungen für 19 Berufe

Ab August 2026 treten in der Bauwirtschaft neue Ausbildungsordnungen für insgesamt 19 Berufe in Kraft. Es handelt sich um die dritte umfassende Neuordnung seit Bestehen der heutigen Berufsbilder. Die Reform umfasst Anpassungen bei Ausbildungsinhalten und -strukturen sowie bei den Prüfungsformaten, insbesondere mit Blick auf Nachhaltigkeit, Digitalisierung sowie Arbeits- und Gesundheitsschutz. Insgesamt 358 Seiten umfasst die Verordnung zur Neuordnung der Berufe in der Bauwirtschaft. Konkret geht es um 16 dreijährige und drei zweijährige Ausbildungsberufe mit unterschiedlichen Schwerpunkten in den Bereichen Ausbau, Hochbau und Tiefbau. Für die 16 Berufe mit einer dreijährigen Ausbildungszeit wird u. a. die gestreckte Gesellen- bzw. Abschlussprüfung eingeführt. Dabei entfällt die klassische Zwischenprüfung: Stattdessen absolvieren die Auszubildenden nach zwei Jahren einen ersten Prüfungsteil, der zu 40 Prozent in die Gesamtnote der Abschlussprüfung eingeht. Das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) stellt den Betrieben Umsetzungshilfen und Informationsmaterialien zur Verfügung. Mit den 16 Umsetzungshilfen der Reihe »Ausbildung gestalten« kann man sich schon jetzt über die neuen gesetzlichen Vorgaben informieren und Vorbereitungen für die modernisierte Ausbildung treffen.

Anreize für ein Plus an Arbeitssicherheit

Im Januar hat die BG Bau ihr Förderangebot erweitert: Nun stehen Unternehmen zwei neue Arbeitsschutzprämien, die gezielt aktuelle Herausforderungen auf Baustellen adressieren, zur Verfügung. »Auf der Baustelle zählt am Ende, dass am Feierabend alle wieder gesund nach Hause gehen. Arbeitsschutz ist keine Zusatzleistung, sondern Grundausstattung. Mit unseren Arbeitsschutzprämien unterstützen wir Betriebe mit finanziellen Zuschüssen ganz konkret dabei, sich Sicherheit nicht nur vorzunehmen, sondern umzusetzen. Unsere Prämien setzen dort an, wo Unfall- und Gesundheitsrisiken besonders hoch sind, mit gezielten Investitionen und Qualifizierungen für mehr Sicherheit am Arbeitsplatz«, so Hans-Jürgen Wellnhofer. Die finanziellen Zuschüsse tragen dazu bei, Unternehmen die Einführung praktikabler Lösungen für den Arbeitsalltag zu erleichtern. Die Arbeitsschutzprämien der BG Bau bieten damit einen direkten Anreiz, Sicherheitsvorkehrungen auf der Baustelle konsequent anzuwenden. Dadurch verbessern sich die Arbeitsbedingungen für alle Beschäftigten spürbar.

Neue Prämien: Einschraubhilfe und Lastenausgleich

Im Holzbau erfordert das Eindrehen großer oder langer Schrauben viel Kraft und es entstehen hohe Drehmomente. Mitunter mit Risiko: Rutschen Beschäftigte beim Einschrauben ab, können sie stürzen, abstürzen oder sich Stichverletzungen durch den Schraubbit zuziehen. Wird hingegen eine Einschraubhilfe genutzt, müssen Anwenderinnen und Anwender weniger Druck ausüben und können Zwangshaltungen vermeiden. Sie ermöglicht also ergonomisches Arbeiten. Außerdem verhindert sie ein Abrutschen der Maschine von der Schraube. In Verbindung mit Bitverlängerungen kann eine Einschraubhilfe sogar als Leiterersatz dienen, etwa beim Verbinden von Holzrahmenbauwänden oder Decken. DieBG Bau fördert die Einschraubhilfe beitragsabhängig mit 50 Prozent der Anschaffungskosten bis zu einem Maximum von 200 Euro.

Lastenausgleichsvorrichtungen, sogenannte Balancer, ermöglichen es, Lasten, wie Wand-, Decken-, Dach- oder Treppenelemente, sicher in Waage oder in einer gewünschten Neigung zu positionieren. Die Steuerung erfolgt bequem per Funkfernbedienung, sodass Lasten ohne Pendeln gehoben und exakt ausgerichtet werden können. Der Einsatz solcher Vorrichtungen reduziert die körperliche Belastung und das Unfallrisiko, da kein Drücken, Ziehen oder improvisierter Einsatz von Kettenzügen nötig ist. So tragen Lastenausgleichsvorrichtungen entscheidend zu einem sicheren und effizienten Verheben von vorgefertigten Bauteilen bei. Die BG Bau fördert die Investitionen in Lastenausgleichsvorrichtungen beitragsabhängig mit 25 Prozent der Anschaffungskosten bis zu 5000 Euro je Maßnahme. Eine beitragsunabhängige Förderung ist mit 50 Prozent der Anschaffungskosten, ebenfalls bis maximal 5000 Euro je Maßnahme, möglich. Voraussetzung hierfür ist die Teilnahme von Führungskräften am Seminar »Absturzprävention«. Die entsprechenden Seminare werden von der BG Bau sowie von Ausbildungsstätten der Innungen und Verbände angeboten.

[16]
Socials