VTH: Übergangsfrist abgelaufen - PSA-Verordnung in Kraft getreten

Der 20. April war für jeden PSA-Anwender ein wichtiger Termin: Nach Ablauf einer Übergangsfrist muss persönliche Schutzausrüstung beim Verkauf nun wichtigen Anforderungen gerecht werden.

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Persönliche Schutzausrüstungen (PSA), die den Vorgaben der früheren Richtlinie mit der ­Bezeichnung 89/686/EWG entsprechen, dürfen von den Herstellern seit 20. April nicht mehr erstmalig in Verkehr gebracht werden. Auf den Ablauf dieser wichtigen Übergangsfrist weist der VTH Verband Technischer Handel hin. Allerdings können Produkte, die bis zu diesem Stichtag auf dem Markt der Europäischen Union in ­Verkehr gebracht werden, nach den Bestimmungen der neuen PSA-Verordnung (EU) 2016/425 auch nach dem Stichtag noch an den Endkunden verkauft werden.

»Der Technische Handel wird seiner Verantwortung gerecht und prüft für seine Kunden, ob und welche PSA-Produkte formal den Sicherheitsanforderungen ge­nügen«, kündigt VTH-Hauptgeschäftsführer Thomas Vierhaus an. Auf diese Weise stellen die Händler sicher, dass ihre Kunden ausschließlich PSA erhalten, die eindeutig gekennzeichnet ist und der alle erforderlichen Unterlagen beiliegen. Die PSA-Anwender können sich somit darauf verlassen, im Technischen Handel stets sichere, hochwertige und rechtskonforme Produkte zu erwerben. Wählen Unternehmen andere Bezugswege wie den Internethandel oder den Direktbezug, können sie nicht auf den Sach- und Fachverstand der rund 270 Technischen Händler in Deutschland, Österreich und der Schweiz zählen. Und bei Eigenimporten aus Fernost und anderen Nicht-EU-Gebieten stehen sie selbst in der Verantwortung für die Rechtmäßigkeit und die Sicherheit der Produkte.    w


 

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