Wer im Berufsalltag auf dem Bau eine Leiter einsetzt, nutzt sie meist in verschiedenen Funktionen. Zum einen dient sie als Verkehrsmittel, um sicher zu einem höher gelegenen Arbeitsplatz zu gelangen. Zum anderen ist sie bei längerer Verweildauer gern auch mal selbst der Arbeitsplatz.
Um die Sicherheit der Nutzer beim Einsatz der Steigtechnik zu gewährleisten, gibt es neben der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) für die Bereitstellung und Verwendung von Arbeitsmitteln ergänzend die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) 2121-2 »Gefährdung von Beschäftigten bei der Verwendung von Leitern«. Diese konkretisierenden Vorgaben wurden nun nochmals überarbeitet und verschärft (siehe Kasten »Service« auf Seite 51).
Richtlinie sensibilisiert für mehr Sicherheit
Mit dem Ziel, die Sicherheit der Anwender beim gewerblichen Einsatz von Leitern nochmals zu verstärken, gilt seit letzten Dezember die Neufassung der TRBS 2121-2. Die Verschärfung der Vorgaben im Sinne der Nutzersicherheit heißt Volker Jarosch, Leitung Produktmanagement bei Hymer-Leichtmetallbau, gut. »Für uns als Hersteller steht die Sicherheit der Anwender seit jeher an erster Stelle. Bei sämtlichen Produktentwicklungen haben wir sie im Blick und statten unsere Produkte bestmöglich mit sicherheitsverstärkenden Komponenten aus. Statistiken zeigen jedoch, dass viele Unfälle auf den Einsatz eines nicht geeigneten Arbeitsmittels oder auf einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit der Steigtechnik zurückzuführen sind. Daher sehen wir die überarbeitete Richtlinie TRBS 2121-2 als Instrument, die Sensibilität für die Sicherheit der Mitarbeiter beim beruflichen Einsatz von Leitern und Gerüsten zu schärfen.«
Die Schutzziele im Blick behalten
Nicht allein aufgrund der höheren Anwendersicherheit sind Unternehmen gut beraten, sich an die Richtlinien für die berufliche Nutzung von Leitern zu halten, betont Jarosch. »Die Regeln der TRBS sind zwar nicht verbindlich. Sie dienen jedoch als wichtige Hilfestellung, wie Unternehmen die gesetzlich vorgegebenen Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung korrekt umsetzen. Kurz: Wendet ein Unternehmen die TRBS an, erfüllt es auch die Schutzziele der Betriebssicherheitsverordnung. Andernfalls müsste das Unternehmen dies bei einer Prüfung durch die Berufsgenossenschaft durch andere Maßnahmen nachweisen, was mit einem deutlich höheren Arbeits- und Zeitaufwand einhergehen dürfte.«
Gefährdungsbeurteilung als Entscheidungsbasis
Eine der wesentlichen Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung und damit der TRBS 2121-2 ist, dass Unternehmen, deren Mitarbeiter an höhergelegenen Stellen arbeiten sollen, zunächst eine Gefährdungsbeurteilung machen müssen.
Für diese Beurteilung werden unterschiedliche Aspekte berücksichtigt wie die Komplexität und die Dauer der geplanten Tätigkeit, der zu bewältigende Höhenunterschied oder räumliche Gegebenheiten wie das bauliche Umfeld oder die Bodenbeschaffenheit. Auf Basis der Gefährdungsbeurteilung wird entschieden, welche Steigtechnik eingesetzt werden soll – ob eine Leiter, ein Fahrgerüst oder eine Hebebühne. Es gilt, das für die entsprechende Tätigkeit an diesem Einsatzort sicherste und am besten geeignete Arbeitsmittel zu wählen. Bei der Auswahl einer tragbaren Leiter für den beruflichen Einsatz dürfen generell nur Produkte gewählt werden, die der ebenfalls jüngst überarbeiteten europäischen Leiternorm DIN EN 131 entsprechen. w