Die Straßenverkehrsbehörde hat die Aufgabe, die Anordnung rechtzeitig und korrekt zu erlassen. Dabei müssen alle Maßnahmen angeordnet werden, die eine sichere Führung des Verkehrs im Bereich der Arbeitsstelle gewährleisten und die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs so gut es geht aufrechterhalten oder die den Verkehr im Falle einer Vollsperrung auf eine geeignete Umleitungsstrecke lenken.
Der antragstellende Unternehmer trägt die Verantwortung für die sorgfältige Planung der Baumaßnahme mit ihrer Absicherung sowie für den anordnungsgemäßen Aufbau und die korrekte Aufrechterhaltung der verkehrssichernden Maßnahmen. Die sorgfältige Planung, die korrekte verkehrsrechtliche Anordnung und ihre gewissenhafte Umsetzung sowie die regelmäßige Kontrolle und Wartung der Sicherungsmaßnahmen dienen letztendlich dem Ziel, sowohl für den Verkehr als auch für die Beschäftigten an der Arbeitsstelle ein hohes Maß an Sicherheit zu gewährleisten.
Verantwortliche Person für Verkehrssicherung
Aufseiten der absichernden Unternehmen ist deshalb auch ein Verantwortlicher für die Verkehrssicherung zu benennen, der in die verkehrsrechtliche Anordnung einzutragen ist und während und nach der Arbeitszeit erreichbar sein muss.
Verantwortung für die Verkehrssicherung tragen alle Beteiligten, die eine Gefahrenstelle veranlassen oder betreiben. Verantwortung und ggf. Haftung treffen demnach sowohl Auftraggeber als auch Auftragnehmer sowie ggf. Subunternehmer wie z. B. Verkehrsabsicherer und die jeweilig benannten Verantwortlichen für die Verkehrssicherung. Darüber hinaus leitet sich aus der straßenrechtlichen Überwachungs- und Kontrollpflicht eine Verantwortung für Straßenbaulastträger sowie nach den RSA in eingeschränkter Form auch für Straßenverkehrsbehörden und Polizei ab.
Der benannte Verantwortliche für die Verkehrssicherung muss fachlich qualifiziert sein und jederzeit auch als Ansprechpartner für die Behörden und die Polizei greifbar sein. Er ist vor allem für die korrekte Umsetzung der verkehrsrechtlichen Anordnung und die Sicherstellung einer regelmäßigen Kontrolle der Sicherungsmaßnahmen sowie für die notwendige Wartung der Sicherungselemente verantwortlich.
Kriterien für die Benennung beachten
Der Verantwortliche sowie ein Vertreter sollten bereits im Antrag auf die verkehrsrechtliche Anordnung, mit Billigung der Behörde spätestens bis zum Beginn der Arbeiten, namentlich benannt werden. Gemäß RSA 21 sind an die persönliche und fachliche Eignung der Verantwortlichen bestimmte Mindestanforderungen zu stellen, die sich auch aus dem Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung von Arbeitsstellen an Straßen (kurz MVAS) ergeben. Als Verantwortlicher kann hiernach nur benannt werden, wer jederzeit Zugriff auf die Arbeitsstelle vor Ort hat und über ausreichende Entscheidungsvollmachten im Rahmen des Adressaten der Anordnung verfügt. Der Adressat der Anordnung ist i. d. R. das die verkehrsrechtliche Anordnung umsetzende Unternehmen. Der Verantwortliche muss somit nicht nur formal als Verantwortlicher benannt sein, sondern im Rahmen der innerbetrieblichen Regelungen und Organisationsanweisungen tatsächlich über die notwendigen Entscheidungskompetenzen verfügen, um im Bedarfsfall eigenverantwortlich und für das Unternehmen bindend Entscheidungen zu treffen. Des Weiteren müssen die verantwortlichen Personen über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung von Arbeitsstellen an Straßen verfügen. Welche dies im Einzelnen sind, ergibt sich aus dem MVAS.