Dekra e. V. Neuerungen in Gefahrgutvorschriften

Zum 1. Januar 2023 ändern sich die Gefahrgutvorschriften für den Straßenverkehr (ADR) erneut in ganz Europa, um die Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter an den technischen Fortschritt anzupassen. So sollen unter anderem zum Transport von Lithiumbatterien Anpassungen und Ergänzungen vorgenommen werden. Darüber hinaus können Elektrofahrzeuge im Zuge der Änderungen teilweise für den Gefahrgutbereich zugelassen werden. Um eine Anpassung an die entsprechenden Regelungen zu ermöglichen, besteht eine sechsmonatige Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2023.

Pressemitteilung | Lesedauer: min | Bildquelle: Dekra

Mit dem ADR 2023 laufen nun auch einige Übergangsfristen aus der Vergangenheit aus, wie die Dekra erläutert. So habe man seit dem ADR 2019 beispielsweise die Pflicht zur Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten auch auf den Absender ausgeweitet. Die Übergangsfrist endet zum 31. Dezember 2022. Vor allem Unternehmen mit ausländischen Unternehmenssitzen, die nur als Absender tätig sind, sollten prüfen, ob nach Ablauf der Frist eine Bestellpflicht entstanden ist. In Deutschland musste über die Gefahrgutbeauftragtenverordnung für diesen Fall schon immer ein Gefahrgutbeauftragter hinzugezogen werden.

Auslaufende Fristen im Blick behalten

Auch die Freistellung für Maschinen und Geräte, die in ihrem inneren Aufbau gefährliche Güter enthalten, entfällt mit dem ADR 2023. Bisher sei es möglich gewesen, diese im Straßenverkehr weitestgehend außen vor zu lassen, so Dekra. Ab 1. Januar 2023 müssen diese Gegenstände jedoch zu einer von zwölf UN-Nummern zugeordnet werden, sofern die Mengen der enthaltenen Gefahrgüter die LQ-Werte übersteigen. Betroffen sind hier Gegenstände wie Druckregler oder Durchflussventile, aber auch Maschinen, die gefährliche Betriebsstoffe enthalten.


Anpassungen für Lithiumbatterien

Um nachzuweisen, dass es sich bei den transportierten Lithiumbatterien um einen geprüften Typ gemäß 38.3 handelt, muss eine Prüfzusammenfassung vorgelegt werden. Darüber hinaus entfällt die Angabe der Telefonnummer im Kennzeichen für kleine Lithiumbatterien. Auch die beiden Verpackungsanweisungen für defekte kritische Lithiumbatterien wurden überarbeitet. Eine weitere Neuerung ergibt sich für Lithiumbatterien, die in Güterbeförderungseinheiten eingebaut sind: Diese werden nun der Beförderungskategorie 2 zugeordnet. Zuvor habe man keine Beförderungskategorie vergeben, sodass die Freistellung für kleine Mengen (1000-Punkte-Regelung) nicht angewendet werden konnte. Nun ist die Beförderung bis 333 kg ohne ADR-Schulungsbescheinigung möglich.

Neue Regelungen für Elektrofahrzeuge

Auch im Bereich Fahrzeuge werden Anpassungen vorgenommen: In einem ersten Schritt ändern sich zunächst die Regelungen in Bezug auf Elektrofahrzeuge zum 1. Januar 2023 für Tankfahrzeuge (AT-Fahrzeuge), die nun auch batterieelektrisch angetrieben werden dürfen. In Zukunft sollen die Änderungen auch für FL- und Ex-Fahrzeuge ermöglicht werden. Mit der Änderung werden reine Elektrofahrzeuge sowie Hybridfahrzeuge möglich.

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