Eine TRBS ist keine Rechtsvorschrift, sondern sie macht Vorschläge, wie der Unternehmer die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) erfüllen kann. Solange die gleiche Sicherheit und der gleiche Gesundheitsschutz für Beschäftigte gewährleistet ist, kann der Unternehmer auch andere Maßnahmen ergreifen. Die Anwendung einer TRBS erfolgt also immer freiwillig, der Schutz der Mitarbeiter ist hingegen verpflichtend.
Auf den jeweiligen Einsatzzweck kommt es an
Die TRBS 2121-2 unterscheidet zwischen der Verwendung von Leitern als Verkehrsweg und als hochgelegener Arbeitsplatz. Im ersten Fall haben sich die Vorgaben nicht wesentlich geändert. Bis zu einer Aufstiegshöhe von fünf Metern darf der Benutzer von einer Leiter aus umsteigen, sofern die Leiter oben mindestens einen Meter übersteht. In Ausnahmefällen sind auch mehr als fünf Meter möglich. Zudem können weiterhin auch Sprossenleitern als Zugang zu hochgelegenen Arbeitsplätzen eingesetzt werden. Mehr Änderungen gibt es allerdings, wenn von einer Leiter aus Arbeiten ausgeführt werden. Grundsätzlich sollte es sich dabei lediglich um Arbeiten geringen Umfangs wie beispielsweise Spachtelarbeiten oder den Wechsel von Leuchtmitteln handeln. Dazu sind in Abhängigkeit von der Standhöhe zeitliche Begrenzungen vorgesehen: Bis zu einer Standhöhe von zwei Metern sind die Arbeiten ohne Zeitlimit zulässig.
In Höhen zwischen zwei und fünf Metern sind hingegen nur Arbeiten von maximal zwei Stunden je Arbeitsschicht erlaubt. Hier gilt jedoch: Arbeiten sind nur mit einem festen Stand durch eine Stufe oder Plattform zugelassen. Sprossenleitern sind nicht mehr ordnungsgemäß, außer in speziellen Ausnahmefällen (wie beispielsweise bei Arbeiten in engen Schächten), die schriftlich in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren sind.
Unterstützung für vielfältige Praxisanforderungen
»Bei der Anwendung von Leitern und Steighilfen sollte Sicherheit immer oberstes Gebot sein«, erklärt Simone Harrer, Produktmanagerin bei Zarges. »Deshalb empfehlen wir Anwendern und Unternehmen, Leitern ausschließlich nach einer vorherigen Gefährdungsbeurteilung einzusetzen.«
Während Anlegeleitern mit Sprossen als Verkehrsweg zulässig sind, sollten als Standort für Arbeiten in der Höhe Stufen- oder Podestleitern gewählt werden. Nach erfolgter Gefährdungsbeurteilung empfehle es sich, Stehleitern mit Sprossen sowie Vielzweckleitern und andere Bauarten mit einer Einhängeplattform auszustatten.
»Die Änderungen im Rahmen der TRBS 2121-2 sind unter dem Sicherheitsaspekt sinnvoll, ohne dass sie die bisherigen Regelungen im Kern abgelöst werden. Leitern waren auch bisher für leichtere Tätigkeiten gedacht, die mit geringer Gefährdung einhergehen und bei denen der Einsatz anderer, aufwendigerer Arbeitsmittel unverhältnismäßig wäre«, kommentiert Harrer.
»Hierfür stellen wir Anwendern auch zukünftig die passenden Lösungen zur Verfügung. Zudem bieten wir Seminare und Lehrgänge an, mit denen Anwender die relevanten Gesetze und Verordnungen erfüllen können.«
Nützliche Tipps für die sichere Leiternutzung
Der Anwender, so Zarges, sollte vor der Verwendung einer Leiter prüfen, ob für die geplante Tätigkeit kein sichereres Arbeitsmittel, etwa Gerüste oder Hubarbeitsbühnen, verwendet werden kann. Zu beachten sei dabei ebenfalls, dass die passenden Leiterntypen berücksichtigt werden, etwa Plattformleitern.
Außerdem weist Zarges darauf hin, dass der Höhenunterschied nicht mehr als fünf Meter betragen sollte. Nur dann dürfe die Leiter benutzt werden. Eine Ausnahme sei nur dann möglich, wenn der Zugang zum Arbeitsort sehr selten erfolge.
Keine Sprossenleitern als hochgelegener Arbeitsplatz
Sprossenleitern sind als hochgelegener Arbeitsplatz nicht mehr zu verwenden, da ein sicherer Stand, mit beiden Füßen auf einer Stufe/Plattform, vorgeschrieben ist. Ausnahmen dürfe man nur in seltenen Fällen, wie beispielsweise bei Arbeiten in engen Schächten, erteilen und müssen schriftlich in der Gefährdungsbeurteilung dokumentiert werden.
Ebenfalls wichtig sei, dass das dauerhafte Arbeiten auf einer Leiterstufe oder einer Plattform nur bei bis zu zwei Metern Arbeitshöhe ermöglicht werden sollte. Bei einer Höhe von zwei bis fünf Metern dürfe die Arbeit nicht länger als zwei Stunden pro Arbeitsschicht überschreiten. Arbeiten über fünf Metern von Leitern aus seien hierbei nicht zulässig.
Fachkundige Prüfung vor der Verwendung
Vor jeder Verwendung sollte eine fachkundige Prüfung durch Inaugenscheinnahme auf offensichtliche Mängel erfolgen, sagt Zarges. In speziellen Lehrgängen werden die entsprechenden Kenntnisse vermittelt. Bei Leitern mit besonderen mechanischen Belastungen, wie beispielsweise auf Baustellen, sei zudem eine regelmäßige Prüfung notwendig. Alle Leiternprüfungen seien hierzu schriftlich festzuhalten. Bei sicherheitsrelevanten Mängeln sei dann die weitere Verwendung untersagt. D