Grundsätzlich gilt: Wenn in der Gefährdungsbeurteilung festgestellt wird, dass PSA gemäß der Maßnahmenhierarchie eingesetzt werden muss, sind die Mitarbeiter nach §12 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) zu unterweisen und zu schulen. Eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen bildet demnach die Grundlage, um zu klären, ob PSA in der entsprechenden Arbeitsumgebung nötig wird. Um Anwendern von PSA oder Sicherheitsbeauftragten eine Praxishilfe zu bieten, hat der VDSI Fachbereich PSA die VDSI-Information 01/2022 »PSA Unterweisungen – Inhalte und Dauer« erarbeitet.
PSAgA: Wann ist sie notwendig?
Ein Beispiel: Für Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) gibt es viele Einsatzmöglichkeiten, bei denen PSAgA häufig die einzige Option darstellt, um Arbeiten in der Höhe oder in Behältern und engen Räumen sicher durchzuführen. Auch auf Baustellen wird häufig auf PSAgA zurückgegriffen, wenn Auffanggerüste oder Absturznetze nicht zum Einsatz kommen können.
Anders ist es jedoch zum Beispiel auf Flachdächern von Gebäuden, so der VDSI. Hier planen die Architekten meist nur vereinzelte »Alibi-Sekuranten« ein. Wie jedoch dann eine sichere Absturzsicherung der Personen erfolgen soll, die dort Arbeiten ausführen sollen, bliebe oft den Anwendern der PSAgA überlassen. Jedoch könnte nach einer ordnungsgemäßen Gefährdungsbeurteilung nach dem »STOP«-Prinzip zunächst auf nachrüstbare Sicherheitsgeländer für Flachdächer zurückgegriffen werden. Wenn die Arbeitsbereiche in der Nähe der Absturzkante oder Lichtkuppeln sicher gestaltet sind, müsse keine PSAgA zur Anwendung kommen.
Unterweisungen als wichtige Grundlage
In jedem Fall gilt: Wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass PSA zum Einsatz kommen muss, ist eine entsprechende Unterweisung durchzuführen, damit die bestmöglichen Schutzvoraussetzungen erfüllt werden. Dies trifft insbesondere auch auf die Nutzung von Atemschutz zu: Personen, die die Unterweisungen durchführen, müssen die nötigen Kenntnisse in einem Lehrgang an einer entsprechenden Ausbildungseinrichtung (z. B. Ausbildungsstätten der Versicherungsträger, Feuerwehrschulen, Herstellern von Atemschutzgeräten) erwerben und sich regelmäßig fortbilden. Die Ausbildungsvoraussetzungen und Inhalte sind im DGUV-Grundsatz 312-190 beschrieben. Aber auch der Umgang mit besonderer PSA – wie PSAgA – bedarf einer entsprechenden Unterweisung, gerade weil Mitarbeiter in der Lage sein müssen, einem verunfallten Kollegen im Ernstfall Erste Hilfe leisten zu können.